Genehmigungsverfahren bei Bauprojekte

Arten von Genehmigungsverfahren

Es werden folgende Wege unterschieden eine Baugenehmigung zu erreichen:
A) Verfahren nach Baurecht
B) Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
C) Verfahren mit vorhabenbezogenem Bebauungsplan

Ausnahmen

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt es nur für einige sogenannte „verfahrensfreie Bauvorhaben“. Verfahrensfrei sind Vorhaben, die in einem Gebiet mit gültigem Bebauungsplan errichtet werden sollen. Alle infrage kommenden Einschränkungen sind im jeweiligen B-Plan festgeschrieben.

Verfahrensfrei sind überdies untergeordnete bauliche Anlagen wie beispielsweise Weideunterstände oder Fahrsiloanlagen. Welche untergeordneten baulichen Anlagen im Einzelnen verfahrensfrei sind, ist in den Bauordnungen der Länder geregelt. Auskünfte geben auch die Baubehörden vor Ort. Achtung: Auch bei verfahrensfreien Vorhaben müssen Sie alle Anforderungen des Baurechts erfüllen.

Reparatur- und Ersatzmaßnahmen an bestehenden Anlagen dürfen ohne Genehmigung durchgeführt werden, sofern keine wesentliche Änderung erfolgt.

Privilegierung

Der Außenbereich, also Land außerhalb geschlossener Ortschaften, ist grundsätzlich von Bebauung frei zu halten. Unter bestimmten Umständen kann ein Bauvorhaben jedoch als privilegiert eingestuft werden und darf damit dennoch im Außenbereich realisiert werden. Dafür muss es sich um einen Land-, Forst-, oder Gartenbaubetrieb im Sinne des Baugesetzes handeln (§ 201 BauGB, Novelle 2017).

Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzes sind: der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend (mind. 50 %) auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, der Gartenbau, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

Tierhaltende Betriebe, die ihr Futter nicht überwiegend selbst erzeugen können, sind trotzdem privilegiert, sofern die geplante Tierzahl unterhalb derjenigen Grenze liegt, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Tabelle 1: Zahl der Tierplätze, bei denen eine Privilegierung möglich ist, obwohl das Futter nicht überwiegend auf dem Betrieb erzeugt wird. Zahlen sind gleich den UVP oder UVP-Vorprüfungsgrenzen.

Privilegierung dennoch möglich, sofernTierplätze
Hennen< 15.000
Junghennen< 30.000
Mastgeflügel< 30.000
Puten< 15.000
Rinder< 600
Ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als 6 Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr.
Kälber< 500
Mastschweine (≥ 30 kg)< 560
Sauen (inkl. Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg)< 560
Ferkel (getrennte Aufzucht 10 bis < 30 kg)
Nur für die spezialisierte Ferkelaufzucht.
< 4.500
Pelztiere< 750

A) Verfahren nach Baurecht

Das "normale" Verfahren ist eine Baugenehmigung nach Baurecht. Auch hier werden zwei Varianten unterschieden: das vereinfachte Genehmigungsverfahren und das große Genehmigungsverfahren. Der Unterschied wird durch die Einstufung des Vorhabens in eine Gebäudeklasse bestimmt. Das große Verfahren ist für sogenannte Sonderbauten bestimmt, alle anderen fallen üblicherweise in das kleine/vereinfachte Verfahren.

Beim kleinen Verfahren prüft die Baubehörde die Konformität mit den Artikeln des BauGB. Beim großen Verfahren prüft sie darüber hinaus auch die Konformität mit dem Bauordnungsrecht. Ihr Planer / Architekt ist dafür verantwortlich, dass Ihr Vorhabenplan die Regeln und Formalien des Baurechtes einhält. Ihr Planer oder Architekt ist auch berechtigt, einen Bauantrag für Sie einzureichen. Achtung: Trotz allem bleiben Sie als Bauherr voll verantwortlich für die rechtskonforme Ausführung des Baues.

Zuständigkeit

Für die Entgegennahme und Bearbeitung des Bauantrages ist die Untere Baubehörde zuständig, die meist beim Landkreis angesiedelt ist. Diese holt dann eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Manchmal kann der Bauantrag direkt bei der Gemeinde eingereicht werden, welche ihn dann samt Stellungnahme an die Untere Baubehörde weiterleitet.

Vom dortigen Baureferat werden die entsprechenden Fachreferate (Umweltamt, Veterinärsamt, Wasserwirtschaftsamt etc.) um Stellungnahmen gebeten.

Vorbereitung der Unterlagen

Der Bauantrag und sein Inhalt richten sich nach der Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Er wird in mehrfacher Ausfertigung gestellt. Der Antrag enthält Übersichtspläne und Lagepläne zum Standort und der Umgebung sowie Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten), Bau- und Betriebsbeschreibungen sowie bautechnische Nachweise (Statik, Entwässerung, Brandschutz etc.) zum beantragten Bauvorhaben.

Da die Baubehörde weitere Fachbehörden wie für Veterinärwesen, Immissionsschutz und Naturschutz bei ihrer Entscheidung über den Bauantrag beteiligt, müssen entsprechende Unterlagen, wie z. B. der Flächennachweis für die Verwertung der Wirtschaftsdünger oder Immissionsschutzgutachten, beigefügt werden.

Verfahrensablauf

Der Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens ist im Folgenden schematisch dargestellt. Das Genehmigungsverfahren beginnt, wenn die Antragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wurden.

Antragseingang

Nach Eingang des Bauantrags prüft ihn die Behörde meistens innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit. Der Eingang wird Ihnen schriftlich bestätigt. Sollte der Antrag unvollständig sein, fordert die Behörde diese Informationen im Rahmen der Eingangsbestätigung nach. Dabei setzt sie eine angemessene Frist, die im Einzelnen nicht geregelt ist und von Art und Umfang der Nachforderungen abhängt. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Wenn die Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, gilt der Antrag als zurückgenommen. Dies ist für Sie eine kostengünstige Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann bei Fristversäumnis der Antrag später vollständig neu eingereicht werden.

Einbeziehen der Standortgemeinde

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, bezieht die Baugenehmigungsbehörde die Standortgemeinde in das Verfahren ein. Der Grund dafür ist, dass die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Zulässigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Gemeinde dem Vorhaben innerhalb einer Frist von zwei Monaten zustimmen muss, wenn keine Aspekte des Bauplanungsrechtes dagegensprechen. Die Gemeinden können also ihr Einvernehmen nicht willkürlich, z. B. aus politischen Gründen, versagen. In diesem Fall kann die Untere Bauaufsichtsbehörde das von der Gemeinde versagte Einvernehmen ersetzen.

Einbeziehen der Träger öffentlicher Belange (TöB)

Parallel zur Standortgemeinde werden die sogenannten "Träger öffentlicher Belange" (TöB) beteiligt. Das sind die Fachdienststellen und Behörden, deren Aufgabenbereich von dem Bauvorhaben berührt wird und die über den Bauantrag mitentscheiden. Zu den bei Stallbauvorhaben beteiligten Fachbehörden gehören unter anderem Landwirtschaft und Veterinärwesen, Immissions-, Gewässer- und Natur-/Landschaftsschutz sowie Brandschutz. Je nach Standort werden auch die Untere Denkmalschutzbehörde und die Straßenbaubehörde eingebunden. Die TöB-Beteiligung hat eine Fristsetzung von 1 bis 2 Monaten. Gehen die Stellungnahmen nicht innerhalb dieser Frist ein, soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass der Erteilung der Baugenehmigung keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

Entscheidung über die Genehmigung

Die Behörde muss über den Bauantrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten entscheiden. Mit der Genehmigung wird das Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wenn das Bauvorhaben den Bestimmungen des Baurechts und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben beachtet werden müssen, ergeben sich aus den von den Trägern öffentlicher Belange abgedeckten Aufgabenbereichen. Durch deren Beteiligung entfaltet die Baugenehmigung eine Konzentrationswirkung. Das heißt: Sie schließt alle anderen erforderlichen Genehmigungen ein. Sie oder Ihr Architekt müssen sich nicht mehr um weitere Genehmigungen, z. B. naturschutzrechtliche Genehmigungen, kümmern.


B) Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Ab einer bestimmten Größe des Bauvorhabens reicht die Genehmigung nach Baurecht nicht mehr aus. Dann ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) durchzuführen. Hier wird von "BImSchG-Anlagen" gesprochen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Bauvorhaben die in Tabelle 3 aufgeführten Tierplatzzahlen erreicht oder überschreitet.

Tabelle 2: Zahl der Tierplätze, bei denen ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG oder eine UVP oder UVP-Vorprüfung erforderlich ist.

Genehmigungsverfahren nach BlmSchG (Schwellenwerte der 4. BlmSchV)ohne Beteiligung der Öffentlichkeitmit Beteiligung der Öffentlichkeit
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)ggf. nach standortbezogener Vorprüfung des Einzelfallsggf. nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfallsobligatorisch
Tierkategorie
Hennen≥ 15.000≥ 40.000≥ 60.000
Junghennen≥ 30.000≥ 40.000≥ 85.000
Mastgeflügel≥ 30.000≥ 40.000≥ 85.000
Puten≥ 15.000≥ 40.000≥ 60.000
Rinder
Ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als 6 Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr.
≥ 600≥ 800
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann, wenn UVP-Vorprüfung des Einzelfalles positiv
-
Kälber≥ 500≥ 1000
Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann, wenn UVP-Vorprüfung des Einzelfalles positiv
-
Mastschweine (≥ 30 kg)≥ 1.500≥ 2.000≥ 3.000
Sauen (inkl. Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg)≥ 560≥ 750 ≥ 900 
Ferkel (getrennte Aufzucht 10 bis 30 kg)
Nur für die spezialisierte Ferkelaufzucht.
≥ 4.500≥ 6.000≥ 9.000
Pelztiere≥ 750≥ 1.000-

Die Größe des Bauvorhabens entscheidet bei "BImSchG-Anlagen" darüber, ob ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach BImSchG ohne Beteiligung der Öffentlichkeit ausreicht oder ein förmliches Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit zu durchlaufen ist. Die baulich-technischen Anforderungen, die eingehalten werden müssen, sind in beiden Verfahren gleich.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Darüber hinaus kann für bestimmte Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. Diese wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit abgewickelt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft nur die Art und Weise, mit der die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf Mensch und Umwelt erfasst und beurteilt werden sollen. Sie ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren! Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führt daher in der Regel nicht zu höheren baulich-technischen Anforderungen an das Bauvorhaben. Allerdings werden zusätzliche Kosten für die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) entstehen, in der die erforderlichen Untersuchungen und Gutachten zusammengefasst werden.

Der UVP-Bedarf ist wie beim immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Schwellenwerte geregelt. In Tabelle 2 sind diese Schwellenwerte mit eingearbeitet. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob das Bauvorhaben einer obligatorischen UVP oder einer UVP-Vorprüfung unterliegt. Unter "obligatorisch" ist zu verstehen, dass die Behörde das Genehmigungsverfahren mit UVP durchführen muss. Bei den Schwellenwerten für die allgemeine Vorprüfung und standortbezogene UVP-Vorprüfung führen die Behörden eine Einzelfallentscheidung durch.

Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden nach den Vorprüfungen in der Regel keine UVP für notwendig erachten. Dies lässt sich jedoch nie im Voraus sagen. Daher kann dies erst nach Abschluss der Vorprüfung mit der Behörde endgültig geklärt werden. Wie oben bereits erwähnt, können alle Umweltbelange auch ohne Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden.

Zuständigkeit

Zuständig für die Annahme des Antrages nach BImSchG ist die Immissionsschutzbehörde des Landes. Wo sich diese Behörden innerhalb der Verwaltung befinden, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Vorbereitung der Unterlagen

Nachdem auf Grundlage von Vorgesprächen mit der zuständigen Behörde Klarheit über das Genehmigungsverfahren herrscht, müssen Sie die Behörde offiziell über das Bauvorhaben informieren. Dazu reichen Sie ein schriftliches Konzept für das geplante Bauvorhaben ein. Die Beschreibung des Bauvorhabens muss so aussagekräftig sein, dass sich die Behörde ein konkretes Bild über das Vorhaben und seine Umweltwirkungen machen und eine Antragskonferenz vorbereiten kann. Die Behörde wird Sie und die mit der Antragstellung beauftragten Fachleute zu dieser Antragskonferenz einladen. Dabei werden alle für das Genehmigungsverfahren relevanten Schritte und inhaltlichen Anforderungen im Detail besprochen.

In der Antragskonferenz wird geklärt:

  • Hinweise über den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens und im Hinblick auf die Antragsunterlagen
  • welche Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft und die Umwelt relevant sind
  • ob und in welchem Umfang Gutachten beizubringen sind
  • welche sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u. a. Baurecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht) zu beachten sind und welche Behörden beteiligt werden

Scoping

Speziell bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die Behörde Sie über die Beratung hinaus über den Umfang der UVS zu unterrichten. Allerdings nur, wenn Sie darum bitten oder die Genehmigungsbehörde es für erforderlich hält. Diese Unterrichtung wird vielfach auch als "Scoping" (scope = Reichweite, Spielraum, Umfang) bezeichnet.

Das Scoping umfasst alle speziell für die UVP wichtigen inhaltlichen und verfahrenstechnischen Fragen zu Gegenstand, Umfang und Methoden der UVS. Neben weiteren Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben betroffen sein können (z. B. Naturschutz, Gewässerschutz), werden Sachverständige und Vertreter der Gemeinden am Standort beteiligt. Es können auch Nichtbeteiligte am Verfahren direkt hinzugezogen werden, z. B. Naturschutzverbände.

Ziel des Scoping-Termins ist es, dass die zuständige Behörde möglichst noch im Termin den Untersuchungsrahmen der UVS bestimmt und unverzüglich alle Beteiligten darüber unterrichtet, in welchem Umfang die durch das Vorhaben bedingten Umweltauswirkungen vertiefend untersucht werden müssen. Mit dem Untersuchungsrahmen werden grundlegende Entscheidungen für den gesamten Inhalt, den zeitlichen Ablauf und den finanziellen Untersuchungsaufwand für Gutachten getroffen.

Das Scoping-Verfahren ist damit einer der wichtigsten Verfahrensschritte im Rahmen der UVP. Sie sollten daher gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht auf das Scoping-Verfahren verzichten und die Antragsunterlagen nicht ohne Expertenunterstützung zusammenstellen. Hierdurch wird das Risiko gesenkt, dass die Unterlagen unvollständig sind und die Behörde Nachforderungen stellt, was zu Zeitverzögerungen führen kann.

Zusätzliche Unterlagen/Informationen

Im Antrag für das Genehmigungsverfahren nach BImSchG sind über die Bauantragsunterlagen hinaus zusätzliche Informationen bereitzustellen. Diese beziehen sich insbesondere auf die Beschreibung der einzelnen Betriebsteile (sogenannte Betriebseinheiten) der Tierhaltungsanlage wie Ställe, Güllelagerung, Futterlagerung sowie deren Emissionen. Sie betreffen aber auch das Umfeld des Betriebes und die dort vorhandenen Schutzgüter (z. B. Wohnhäuser, empfindliche Ökosysteme, Wald).

Dazu gibt es einen Formularsatz, der von der Genehmigungsbehörde bereitgestellt wird und im Detail regional etwas unterschiedlich ausfällt. Im Einzelfall können die Behörden auch darüber hinaus gehende Unterlagen einfordern. Dazu zählen Immissionsschutzgutachten (Geruch, Ammoniak, Stickstoffdeposition, Staub) und die UVS, falls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Unterlagen können Sie nur zum Teil ausfüllen und bereitstellen. Dies gilt z. B. für die Beschreibung des Betriebes oder die Zusammenstellung der Flächen für die Wirtschaftsdüngerverwertung. In jedem Fall sind zusätzliche Fachleute notwendig, die sich in der Antragsstellung auskennen und bei der Planung des Vorhabens mitwirken. Deren Hilfe beschleunigt das Verfahren und unterstützt die Planungssicherheit. Vor allem bei größeren und komplexeren Bauvorhaben nach Bundes-Immissionsschutzgesetz empfiehlt es sich, einen Projektmanager zu beauftragen, der nur dazu da ist, das Antragsverfahren zu koordinieren und zu betreuen sowie Kontakt zur Genehmigungsbehörde zu halten. In Nordrhein-Westfalen können beispielsweise öffentlich bestellte Sachverständige engagiert werden, wodurch der Behörde die Möglichkeit gegeben ist, bei den Kosten für den Genehmigungsbescheid einen Nachlass zu gewähren.

Verfahrensablauf

In der Abbildung "Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP" sind die einzelnen Schritte des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung und UVP dargestellt. Im vereinfachten Verfahren entfallen die Öffentlichkeitsbeteiligung und die damit verbundenen Verfahrensschritte. Auch hier beginnt das Genehmigungsverfahren mit dem Einreichen der Antragsunterlagen.

Antragstellung

Die Genehmigungsbehörde muss den Eingang des Genehmigungsantrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich bestätigen. Dann prüft die Genehmigungsbehörde in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der Antragsunterlagen, ob diese den Anforderungen entsprechen. Diese Prüfung bezieht sich auch auf die Unterlagen zur UVS. Unter Einräumung einer angemessenen Frist kann die Behörde Nachforderungen stellen.

Stellt sich nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde heraus, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, wird sie den Antrag ablehnen. Um dies zu vermeiden, ist eine intensive Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens in Zusammenarbeit mit der Behörde wichtig.

Der Antrag kann überdies abgelehnt werden, wenn bei unvollständigen Unterlagen nicht binnen drei Monaten die entsprechenden Ergänzungen nachgereicht werden. Sind die Antragsunterlagen vollständig und erachtet die Behörde das Vorhaben als genehmigungsfähig, nimmt das Genehmigungsverfahren seinen Fortgang.

Genehmigungsfristen

Sind die Antragsunterlagen vollständig eingegangen, muss die Genehmigungsbehörde Sie darüber informieren, welche Behörden voraussichtlich beteiligt werden und wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Öffentlichkeitsbeteiligung geplant sind.

Die Fristen, in denen die Behörde über den Genehmigungsantrag zu entscheiden hat, betragen sieben Monate beim förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und drei Monate beim vereinfachten Verfahren.

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, falls unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten. Dies wird sie in der Regel auch begründen. Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit sind bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird das beantragte Bauvorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Bekanntmachung ist das geplante Vorhaben kurz und allgemeinverständlich beschrieben und es enthält Hinweise darüber, wo und wann die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt werden. Zudem wird darüber aufgeklärt, innerhalb welcher Fristen Einwendungen erhoben werden können sowie Ort und das Datum des Erörterungstermins.

Stellungnahmen der Fachbehörden

Parallel zum Einleiten der Öffentlichkeitsbeteiligung beteiligt die zuständige Behörde die sonst noch in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden, indem sie die Antragsunterlagen jeweils versendet. Dies spart Zeit und ist mit ein Grund dafür, warum der Antrag in so vielen Kopien erstellt werden muss. Geht innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme bei der Genehmigungsbehörde ein, so wird dies als Zustimmung der anderen Behörden gedeutet.

Öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen

Der Antrag und die Antragsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie werden anschließend einen Monat zur Einsichtnahme bei der Genehmigungsbehörde und in den Gemeinden ausgelegt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Aus diesen Unterlagen muss u. a. der Umfang des Bauvorhabens, der Planungsträger und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt hervorgehen.

Schriftliche Einwendungen

Bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können gegen das Vorhaben Einwendungen bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Grundsätzlich ist dazu jedermann befugt, gleichgültig, ob er als Nachbar direkt betroffen ist oder nicht.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird der betroffene Bürger mit seinen Einwendungen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr gehört.

Erörterungstermin

Der anschließende Erörterungstermin dient dem Zweck, die fristgerecht erhobenen Einwände - und auch nur diese - zu erörtern. Dabei wird den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Bauvorhaben Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Der Erörterungstermin dient auch als Informationsquelle für den Antragsteller, da in diesem Termin die Bedenken der Betroffenen zumeist in aller Deutlichkeit zu Tage treten.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Zumindest bei größeren Vorhaben ist es notwendig, dass die in das Verfahren eingebundenen Sachverständigen an dem Termin teilnehmen, um Fachfragen zu klären. Darüber hinaus kann die Beteiligung eines Fachanwaltes sinnvoll sein, um verfahrensrechtliche Fragen zu klären. Unter bestimmten Voraussetzungen findet der Erörterungstermin nicht statt, so zum Beispiel wenn keine Einwendungen erhoben worden sind oder die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.

Sachverständigengutachten

Werden Sachverständigengutachten von der Behörde eingeholt, dann tut sie dies auf eigene Rechnung. Eine Beteiligung von Sachverständigen dient der schnelleren Klärung und beschleunigt dadurch das Genehmigungsverfahren. Wird dieses Vorgehen mit Ihnen abgestimmt, dann wird meistens vereinbart, dass Sie die Kosten tragen. Beauftragen Sie Gutachten, die einen Teil der Antragsunterlagen bilden, bleibt es der Behörde vorbehalten, diese Gutachten und deren Qualität zu akzeptieren. Eine formale Zulassung der von Ihnen eigenmächtig beauftragten Gutachter gibt es nicht. Das bedeutet, dass auf die Akzeptanz des Gutachters aufgrund seiner Reputation vertraut werden muss.

Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens

Die Genehmigungsbehörde muss nach Ermittlung aller Umstände, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, unverzüglich über den Antrag entscheiden.

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet sie zunächst möglichst innerhalb eines Monats auf der Grundlage der Antragsunterlagen, der behördlichen Stellungnahmen, eigener Ermittlungsergebnisse sowie der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Innerhalb möglichst eines weiteren Monats muss die Behörde diese Umweltauswirkungen bewerten und bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens berücksichtigen.

Der Genehmigungsantrag darf nur abgelehnt werden, wenn die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auch nicht durch Nebenbestimmungen (Auflagen) im Genehmigungsbescheid sichergestellt werden können. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der Auswirkungen in die Begründung des Genehmigungsbescheides aufzunehmen. Im nächsten Bild ist ein beispielhafter zeitlicher Ablauf eines BImSchG-Verfahrens mit UVP dargestellt.


Tierplätze für das Genehmigungsverfahren

Die Anzahl der Tiere, die tatsächlich gehalten werden sollen, ist dabei aber nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, wie viele Tiere aufgrund der baulichen Größe und der technischen Ausstattung des Stalles unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Tierschutz gehalten werden könnten.

Bei Einzelhaltungsverfahren, z. B. von Kühen in Liegeboxen oder von Sauen in Kastenständen, kann die Zahl der Tierplätze anhand der Planunterlagen ausgezählt werden. Im Fall von Gruppenhaltungsverfahren, die in der Mast üblich sind, muss die Tierplatzzahl anhand der Stallgrundfläche oder der Buchtenflächen und den Vorgaben zum Mindestplatzbedarf des Tierschutzrechts (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung oder freiwillige Haltungsvereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft) ausgerechnet werden.

Der Gesamtbestand zählt

Für die Entscheidung über die Einordnung des geplanten Bauvorhabens als "baurechtliche" Anlage oder "BImSchG-Anlage" wird meist der gesamte Tierhaltungsbetrieb berücksichtigt. Es zählen nicht allein die Plätze des geplanten Stallbaus, sondern auch die Tierplätze, die bereits im Betrieb vorhanden sind. Die Behörden sprechen hier von einer "gemeinsamen Anlage". Ob es sich im Einzelfall um eine "gemeinsame Anlage" handelt, hängt von mehreren Bedingungen ab und wird letztlich von der Behörde entschieden.

Gemischte Tierbestände

Bei gemischten Tierbeständen, d. h., wenn auf einer gemeinsamen Anlage verschiedene Tierkategorien gehalten werden sollen, werden die Prozentanteile zusammengezählt, bis zu denen die Platzzahlen aus den jeweiligen Spalten in Tabelle 2mit ausgeschöpft werden. Wenn das Ergebnis den Wert 100 überschreitet, muss man das Genehmigungsverfahren der entsprechenden Spalte durchlaufen.


Ermittlung der Genehmigungsart

Welches Verfahren trifft zu?

Welches Genehmigungsverfahren Sie für Ihr Vorhaben durchlaufen, hängt von diesen Vorbedingungen ab:

  • Geplante Tierplatzanzahl.
  • In welchem baurechtlichen Planungsgebiet liegt der Planungsort (Außenbereich)?
  • Liegt eine Privilegierung vor?
  • Existiert für den Planungsort ein B-Plan?

Aus folgendem Ablaufschema können Sie erkennen, welches Verfahren auf Ihr Vorhaben anzuwenden ist. Im Anschluss daran können Sie sich über die einzelnen Verfahren im Detail informieren.

Beispiele

Anhand der folgenden Beispiele können Sie die relevanten Tierplatzzahlen berechnen und Ihr Projekt einem der beschriebenen Verfahren zuordnen.

Landwirt A plant 1.450 Mastschweineplätze ...
Landwirt A plant einen neuen Stall mit 1.450 Mastschweineplätzen an einem neuen Standort (z. B. Teilaussiedlung). Die Anlage liegt also unter dem Schwellenwert von 1.500 Mastschweineplätzen (siehe Spalte 2,  Tabelle 2). Das bedeutet, es handelt sich "nur" um eine "baurechtliche" Anlage mit folgenden Rahmenbedingungen für die Antragstellung:

  • Antragstellung und Genehmigung erfolgen beim Bauamt; die Immissionsschutzbehörde wird einzelfallabhängig beteiligt.
  • Ein Bauantrag reicht aus, es ist kein BImSchG-Antrag erforderlich.
  • Es erfolgt keine Öffentlichkeitsbeteiligung.
  • Es ist keine UVP oder UVP-Vorprüfung notwendig.

Landwirt B plant 1.400 + 500 neue Mastschweineplätze ...
Landwirt B plant einen neuen Stall mit 500 Mastschweineplätzen an seiner Hofstelle. Dort betreibt er bereits 1.400 Mastschweineplätze in mehreren Ställen. Insgesamt beträgt die Anlagenkapazität durch den geplanten Stallneubau 1.900 Mastschweineplätze. Das bedeutet, der Tierbestand der Hofstelle überschreitet den Schwellenwert von 1.500, liegt aber unter dem Wert von 2.000 (siehe Spalte 2 und 3, Tabelle 2). Es handelt sich also um eine "BImSchG-Anlage" mit folgenden Rahmenbedingungen für die Antragstellung:

  • Antragsstellung und Genehmigung erfolgen bei der Immissionsschutzbehörde; das Bauamt wird für die Baugenehmigung beteiligt, die Bestandteil der BImSchG-Genehmigung ist.
  • Ein BImSchG-Antrag ist notwendig (s. u.).
  • Die Öffentlichkeit wird bei dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt.
  • Die Behörde führt eine standortbezogene Vorprüfung durch, um zu ermitteln, ob eine UVP erforderlich ist.

Landwirt C plant 800 Mastschweine, 500 Sauen und 2.000 Ferkel …
Landwirt C plant einen neuen Stall mit 800 Mastschweineplätzen an seiner Hofstelle. Dort betreibt er bereits eine Sauenhaltung mit 500 Tierplätzen einschließlich 2.000 Ferkelaufzuchtplätze. Es handelt sich um einen gemischten Tierbestand. Im Ist-Zustand handelt es sich um eine "baurechtliche" Anlage, da mit dem vorhandenen Tierbestand die Schwelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterschritten wird (siehe Spalte 2 und 3, Tabelle 2). Allerdings wird der Schwellenwert bereits zu 89 % ausgeschöpft, d. h. bereits bei einer relativ kleinen Betriebserweiterung ist mit einem Überschreiten des Schwellenwertes zu rechnen.
Die Plätze für Aufzuchtferkel werden dabei nicht gesondert berücksichtigt, da die Tierkategorie "Sauen" die entsprechende Anzahl an Ferkelaufzuchtplätzen mit umfasst. Diese werden nur dann separat angerechnet, wenn es sich um einen spezialisierten Ferkelaufzuchtbetrieb handelt.

Ist-ZustandAnteil am Schwellenwert
(Spalte 2)
Anteil am Schwellenwert
(Spalte 3)
Anteil am Schwellenwert
(Spalte 4)
500 Sauen (inkl. Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg)500/560 = 89,3 %500/750 = 66,7 %500/900 = 55,6 %
2.000 Aufzuchtferkelbereits bei den Sauen berücksichtigt
Summe89,3 %66,7 %55,6 %

Mit der Betriebserweiterung um 800 Mastschweineplätze werden die Prozentanteile, bis zu denen die Platzzahlen für Sauen und Mastschweine ausgeschöpft werden, addiert. Die Summe dieser Prozentanteile übersteigt zusammen 100 Prozent. Dies bedeutet, mit dem Stallneubau wird die Hofstelle zu einer BImSchG-Anlage.

Wesentlicher Unterschied zum Beispiel Landwirt B ist, dass das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird und statt einer nur standortbezogenen, wird nun eine allgemeine Vorprüfung darüber durchgeführt, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht.

Plan-ZustandAnteil am Schwellenwert
(Spalte 2)
Anteil am Schwellenwert
(Spalte 3)
Anteil am Schwellenwert
(Spalte 4)
500 Sauen (inkl. Ferkelaufzuchtplätze < 30 kg)500/560 = 89,3 %500/750 = 66,7 %500/900 = 55,6 %
2.000 Aufzuchtferkelbereits bei den Sauen berücksichtigt
800 Mastschweine800/1.500 = 53,3 %800/2.000 = 40,0 %800/3.000 = 26,7 %
Summe142,6 %106,7 %82,3 %

BImSchG-Verfahren – ja oder nein?

Beim Neubau eines Stalls werden die Tierplatzzahlen häufig bewusst knapp unter den Schwellenwerten BImSchG geplant, um die Nachteile eines aufwendigeren Genehmigungsverfahrens zu vermeiden. Aus diesem Grund kommt es auch vor, dass Neubauvorhaben in rechtlich eigenständigen Organisationsformen (z. B. GbR) ausgelagert werden, damit sie – unter Berücksichtigung weiterer Umstände – nicht als "gemeinsame Anlage" mit dem vorhandenen Bestand gezählt werden.

Zu Tierplatzzahlen knapp unter den Schwellenwerten ist zu sagen, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich legitim und in keiner Weise zu beanstanden ist, da es sich bei den Schwellenwerten um rein verwaltungstechnische Grenzen handelt. Davon unabhängig ist die Frage, ob diese Vorgehensweise für den Landwirt und die weitere Entwicklung des Betriebes auch tatsächlich sinnvoll ist. Art und Umfang des Genehmigungsverfahrens sollten für die Festlegung der Stallkapazität oder der rechtlichen Organisationsform nicht alleine ausschlaggebend sein.

Denn zu oft wird dabei übersehen, dass dies zwar das Genehmigungsverfahren vereinfachen kann, nicht aber die Anforderungen an den Umweltschutz. Der Umweltschutz ist unabhängig von der Größe eines Bauvorhabens immer zu beurteilen; die Höhe der Emissionen und deren räumliche Reichweite ändern sich natürlich in Abhängigkeit vom Tierbestand. Aber auch bei einem vom restlichen Betrieb abgetrennten Stallbauvorhaben werden die Emissionen der vorhandenen Ställe in der Umgebung – egal ob eigene oder fremde – bei der Beurteilung der Schutzabstände in der Regel hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit mit berücksichtigt.


Unterschiede zwischen den Genehmigungsverfahren

Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren dauert – vor allem wenn die Öffentlichkeit beteiligt wird – meist länger als ein baurechtliches. Im Ausnahmefall kann sich allerdings auch ein Baugenehmigungsverfahren hinziehen, wenn beispielsweise tier- oder pflanzenkundliche Erhebungen über längere Zeiträume verlangt werden, um die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf geschützte Arten zu untersuchen.

Dagegen hängt der finanzielle Aufwand für ein Genehmigungsverfahren stärker vom Standort und der Art und Anzahl der Gutachten ab, die zur Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Bauvorhabens erforderlich sind. Auch eine Umweltverträglichkeitsstudie ist hier ein zusätzlicher Kostenfaktor. Die Kosten für den Architekten/Planer und die Verwaltungsgebühren schlagen im Vergleich weniger stark zu Buche.

Ein Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz hat gegenüber dem Verfahren nach Baurecht den Vorteil, dass die Beteiligung der Nachbarn im vereinfachten Verfahren entfällt bzw. im förmlichen Verfahren durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Verzögerungen werden so vermieden und die Planungssicherheit für den Landwirt steigt erheblich. Allerdings unterliegen BImSchG-Anlagen einer wiederkehrenden Anlagenüberwachung durch die Genehmigungsbehörde. Dies ist bei baurechtlichen Anlagen nicht der Fall.



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