Emissionsminderung in Stallbauten

Altanlagensanierung nach TA Luft

Die nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft (2021) bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen geforderten Maßnahmen zur Emissionsminderung sind nicht nur bei neuen Anlagen einzusetzen, sondern auch bei bestehenden Anlagen innerhalb bestimmter Fristen nachzurüsten. Dies betrifft insbesondere eine an den Energie- und Nährstoffbedarf angepasste Fütterung, Abluftreinigungseinrichtungen, Maßnahmen zur Emissionsminderung im Stall und bei der Lagerung von Fest- und Flüssigmist. Die Nachrüstung der Maßnahmen hat bis zum 1. Dezember 2026 zu erfolgen. Nur für die Minderungsmaßnahmen im Stall gilt eine längere Frist bis zum 1. Januar 2029. Der vorliegende Fachbeitrag wurde von den Mitgliedern der KTBL-Arbeitsgruppe "Handhabung der TA Luft bei Tierhaltungsanlagen" erstellt und soll Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Genehmigungsbehörden und Planungsbüros bei der Umsetzung der Anforderungen der TA Luft zur Altanlagensanierung unterstützen.

Altanlagensanierung nach TA Luft (PDF, 640 kB)


Förderfähige Techniken zur Emissionsminderung in Stallbauten

Das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) bezuschusst im Rahmen der SIUK-Förderung Maßnahmen zur Emissionsminderung. SIUK steht für "Spezifische Investitionen in Umwelt- und Klimaschutz". Die vom Bund und den Ländern als förderfähig eingestuften Maßnahmen sind in dieser Veröffentlichung beschrieben, die sich vor allem an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bewilligungs- und Genehmigungsbehörden sowie an investitionswillige Landwirtinnen und Landwirte richtet.

In der 3. Auflage (2024) wurden einige Angaben zum Betrieb von Abluftreinigungsanlagen sowie in Teilen die Beschreibung der emissionsarmen Böden für Rinder aktualisiert. Außerdem sind die Ergebnisse aus dem Verbundvorhaben Emissionsminderung Nutztierhaltung (EmiMin) berücksichtigt.

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Förderfähige Techniken zur Emissionsminderung (PDF, 619 kB)
 


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