2020 | J. Grube

Seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen (§51a StVZO)

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer Länge über 6 m sind seitlich durch gelbe nicht dreieckige Rückstrahler kenntlich zu machen. Anbaugeräte vergrößern die Länge. Dabei sind die in den Bildern dargestellten Maße einzuhalten. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm.

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