Vergütungsrechner für Strom aus Biogas

Seit dem 1.1.2009 gilt die Neufassung des Gesetzes zur Nutzung der Erneuerbaren Energien. In "§ 27 Biomasse" sowie den Anlagen 1 bis 3 werden die Vergütungssätze für die Stromeinspeisung neu geregelt. Mit diesem kleinen Rechner können Sie den zutreffenden Vergütungssatz für Neuanlagen schnell ermitteln.
Keine Gewähr! Tragen Sie bitte nur ganze Zahlen ein!
Elektrische Leistung der geplanten Biogasanlage [Kilowatt elektrisch]
Durchschnittlich angestrebte Volllast-Stunden der Anlage [Stunden/Jahr]
Jahr der geplanten Inbetriebnahme [Kalenderjahr]
(ab dem Jahr 2009 wird für jedes Jahr späterer Inbetriebnahme der Vergütungssatz um 1 % vermindert)
Welche Substrate sollen verwendet werden? Für die Verwertung von Gülle und nachwachsenden Rohstoffen gemäß EEG-Anlage 2 III wird ein Vergütungszuschlag von 7 Ct/kWh bis 500 kW und 4 Ct/kWh bis 5 MW gewährt. Übersteigt der Masseanteil von Gülle 30 % werden zusätzlich 4 Ct/kWh bis 150 kW und 1 Ct/kWh bis 500 kW gezahlt. Bei überwiegender Vergärung von Landschaftspflegematerial wird der Bonus bis zu einer Leistung von 500 kW um weitere 2 Ct/kWh erhöht.
  • Nachwachsende Rohstoffe (gemäß EEG-Anlage 2 III) und/oder Gülle aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Sinne der Verordnung Nr. 1774/2002 und/oder Nebenprodukte gemäß EEG-Anlage 2 V
    • mit einem Masseanteil der Gülle von 30 % oder mehr
    • mit einem Masseanteil von Landschaftspflegematerial von 50 % oder mehr
  • sonstige Stoffe oder Biogasanlage auf dem selben Betriebsgelände, das sonstige Stoffe verwertet
 
Die Vergärung der folgenden Nebenprodukte führt zu einer Reduktion der NawaRo-Bonus berechtigten Strommenge, nicht aber zum Bonusverlust. Die Strommenge für die der NawaRo-Bonus gezahlt wird, wird um den Anteil reduziert der aus der Vergärung der Nebenprodukte gemäß EEG-Anlage 2 V zu erwarten ist.
Bitte tragen Sie die geplanten Einsatzmengen der jeweiligen Nebenprodukte in [t FM/a] ein.
Neben-
produkte
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KWK-Bonus berechtigter Stromanteil [%]
Wenn der Strom nachweislich gemäß Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz erzeugt wird, erhalten Sie einen Zuschlag von 3 Ct/kWh für die anteilig erzeugte Strommenge. Voraussetzung ist eine Wärmenutzung gemäß EEG-Anlage 3.
(KWK-Bonus berechtigter Stromanteil = Stromanteil, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist)

Wenn eine der folgenden neuen Techniken verwendet wird, erhalten Sie einen Zuschlag von 2 Ct/kWh:
  • thermo-chemische Vergasung, Brennstoffzelle
  • Gasturbine, Dampfmotor, Organic-Rankine-Anlage, Kalina-Cycle-Anlage
  • Mehrstoffgemisch-Anlage, Stirling-Motor
  • Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
Dieser Zuschlag wird bis zu einer Leistung von 5 Megawatt gewährt, wenn die Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird oder einen elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 % erreicht.
Der Bonus wird auch gewährt, wenn das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist, sofern die in Anlage 1 I 1. aufgeführten Vorraussetzungen erfüllt werden. Die Bonushöhe beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von
  • 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2 Ct/kWh
  • 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1 Ct/kWh





Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen erhöht sich die Vergütung um 1 Ct/kWh sofern die Formaldehydgrenzwerte der TA Luft eingehalten werden. Dieser Bonus wird für eine Anlagenleistung bis 500 kW gewährt.
Das wird ihre voraussichtliche Stromvergütung sein [Cent/Kilowattstunde]
Der jährliche Erlös aus der Stromvergütung beträgt dann [€/Jahr]

© Alle Rechte bei KTBL Darmstadt, letzte Änderung Januar 2009